1. Wir sind für Sie da!

    Die Kanzlei ist momentan an keinem Standort von einer Schließung betroffen.

    Hinweis:
    Sofern ein Arbeiten in den Kanzleiräumen nicht mehr möglich sein sollte, werden wir Sie umgehend hier informieren. In diesem Fall nehmen Sie bitte bevorzugt per E-Mail Kontakt zu uns auf. Wir sind mit Homeoffice Arbeitsplätzen ausgerüstet und sind für Sie erreichbar.

  2. Allgemeine Informationen:

    Allgemeine Informationen im Zusammenhang mit Corona-Pandemie finden Sie hier.

  3. Kurzarbeitergeld:

    Flyer Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

    Flyer Kurzarbeit online beantragen finden Sie hier.

    Erklärvideos Kurzarbeitergeld Voraussetzung und Beantragung: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video  (externer Link)

    Fragen und Antworten zur Kurzarbeit finden Sie hier.

    Wichtig:
    Die Kurzarbeit muss über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat) oder mit allen beitragspflichtigen Arbeitnehmern (i.d.R. ohne geringfügig Beschäftigte sowie ohne Auszubildende) vereinbart sein. In vielen Fällen liegt kein Tarifvertrag vor bzw. es gibt keinen Betriebsrat, sodass das Einverständnis der Mitarbeiter eingeholt werden muss. Einverständniserklärung Mitarbeiter: Download hier (externer Link, ausfüllbare PDF-Datei)

    Nehmen Sie Kontakt mit der Arbeitsagentur auf am besten per E-Mail und fordern sie die Unterlagen zur Anzeige der Kurzarbeit an.

    Die E-Mailadressen ist in der Regel wie folgt aufgebaut: [email protected] (z.B. [email protected])

    Bitte verwenden Sie folgenden Betreff: Antrag auf Kurzarbeitergeld „Ihre Betriebsnummer“ (Die Betriebsnummer können Sie bei uns erfragen, sofern wir die Löhne für Sie abrechnen).

    Danach senden Sie die Unterlagen schriftlich an die zuständige Agentur für Arbeit. Bei Kurzarbeit im Juni bis spätestens 30.06.2020 (Eingang bei der Agentur).

    Anzeige über Arbeitsausfall erhalten Sie hier.

     

     

    ACHTUNG:

    Wir haben folgende Rückmeldung von der Agentur für Arbeit in Bezug auf die Anzeigen von Kurzarbeit bzw. Antrag auf Kurzarbeitergeld erhalten:

    „Bitte überprüfen Sie unbedingt die unter Ihrer Betriebsnummer gespeicherten Firmen- und Adressdaten auf Richtigkeit. Eine ggf. nötige Korrektur ist zwingend vor dem Einreichen der Anzeige von Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater durchzuführen.“

    Bitte klären Sie dies mit uns bzw. dem Betriebsnummernservice der Agentur für Arbeit ab.
    www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service

     

  4. Steuererleichterungen:

    Es wurden von den Finanzbehörden vereinfachte Stundungsregelungen eingeführt. Diese Regelungen gelten für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Diese Steuerarten können zinslos gestundet werden. Nicht Stundungsfähig sind Steuerabzugsbeträge wie Lohn- und Kapitalertragssteuern.

    Daneben besteht die Möglichkeit die Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen.

    Die Finanzverwaltung hat ein vereinfachtes Formular zur Verfügung gestellt, dieses erhalten Sie hier. (externer Link)

    Umsatzsteuer:

    Es ist bereits beschlossen, dass die Abgabe von Speisen mit dem ermäßigten Steuersatz ab 01.07.2020 beim Verzehr im Restaurant zu besteuern ist.

    Des Weiteren soll im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 eine Absenkung der Umsatzsteuersätze beim Regelsatz von 19% auf 16% sowie beim ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% erfolgen.

  5. Soforthilfe der Bayrischen Staatsregierung und der Bundesregierung:

    Die Programme sind ausgelaufen. Es werden momentan Anschlussprogramme erarbeitet.

    Informationen erhalten Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ (externer Link)

  6. Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

    Wurde ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen, dann besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch. Die zuständige Behörde ist die Regierung von Schwaben (www.regierung.schwaben.bayern.de  (externer Link)). Den Antrag auf Erstattung finden Sie hier.

  7. Finanzielle Unterstützungsangebote:

    Es gibt eine Vielzahl von Liquiditätshilfen zum Beispiel in Form von Darlehen mit Bürgschaftsunterstützungen der Lfa Förderbank Bayern, der Kfw sowie der Bürgschaftsbank Bayern. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
    https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ (externen Link)

    Erster Ansprechpartner ist hier grundsätzlich Ihre Hausbank. Voraussetzung für eine Unterstützung ist ein tragfähiges Geschäftsmodell, dass sicherlich in Form einer Planrechnung darzustellen ist. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

     

Die vorstehenden Informationen stellen einen ersten, wenn auch unvollständigen Überblick über die zurzeit aktuellen Fragen im Zusammenhang mit der grassierenden Pandemie dar. Wir möchten darauf hinweisen, dass für die vorstehenden Ausführungen keinerlei Haftung übernommen wird und die gegebenen Hinweise eine Beratung im Einzelfall und das Einholen weiterer Informationen nicht ersetzen können.