EU-Mehrwertsteuerreform

Umsatzsteuerliche Neuregelung ab dem 01.07.2021

 

Zum 01.07.2021 treten umsatzsteuerliche Änderungen bei Warenverkäufen an Privatpersonen innerhalb des EU-Auslands in Kraft. Sie sind davon betroffen, wenn Sie Waren an Endverbraucher über einen eigenen Online-Shop oder über sog. Marketplaces, wie z.B. bei Amazon verkaufen.

Die bisherigen Lieferschwellen pro EU-Mitgliedstaat werden durch eine einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 € abgelöst, die für alle betroffenen Umsätze innerhalb der EU gilt. (Beispiel: Verkauf nach Österreich mit 5.000 €, nach Italien mit 4.000 €, nach Polen mit 2.000 € = 11.000 € damit gilt die Neuregelung).

Bei Umsätzen bis zur Umsatzschwelle bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland. Die Rechnungen sind mit deutscher Umsatzsteuer zu stellen.

Sobald die Umsatzschwelle überschritten ist, muss auf den Rechnungen in das gesamte EU-Ausland der Steuersatz des jeweiligen Empfängerlands ausgewiesen sein. Achtung: Hier muss evtl. eine Anpassung Ihres Faktura-Programms bzw. Ihres Online-Shops erfolgen.

Sobald die Umsatzschwelle überschritten wird, besteht grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im EU-Ausland. Es sei denn, Sie nehmen am neu geschaffenen OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) teil. Die Teilnahme ist im Regelfall zu empfehlen.

Vorteil des One-Stop-Shops im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerreform

Der Vorteil vom OSS-Verfahren besteht darin, dass alles über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt wird. Hierzu ist eine elektronische Registrierung unter Angabe Ihrer USt-IDNr. notwendig. Zukünftig sind dann die betroffenen Umsätze vierteljährlich elektronisch zu melden. Das BZSt übernimmt die Verteilung zwischen den einzelnen EU-Ländern. Auch die entstandene EU-Umsatzsteuer ist ausschließlich an das BZSt zu leisten.

Sollten Sie bisher schon Umsätze in diesem Bereich getätigt haben, ist die Registrierung bis zum 30.06.2021 vorzunehmen.
Die Umsätze aus dem 1.Halbjahr 2021 werden in die neue Umsatzschwelle mit eingerechnet. Haben Sie bisher Verkäufe von z.B. insgesamt 11.000 € an Privatpersonen in das EU-Ausland getätigt, unterlagen diese bisher der deutschen Umsatzsteuer, wenn die bisherigen Lieferschwellen nicht überschritten wurden. Ab 01.07.2021 ist jedoch die neue Umsatzschwelle überschritten und ab jedem weiteren Umsatz gilt die Neuregelung.

Lagen die Umsätze in das EU-Ausland bisher unter 10.000 € ist mit dem Umsatz, der die neue Grenze überschreitet, die Neuregelung anzuwenden.

Soviel in aller Kürze zu diesem Thema. Für weiterführende Informationen und zur Umsetzung sprechen Sie uns gerne an.

 

Stand: 31.05.2021