Stand: 15.06.2023
Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.
Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Kinderlose | 4,00 % | 2,30 % | 1,70 % |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) |
3,40 % | 1,70 % | 1,70 % |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15 % | 1,45 % | 1,70 % |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90 % | 1,20 % | 1,70 % |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65 % | 0,95 % | 1,70 % |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % | 0,70 % | 1,70 % |
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023
Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.
Download des Formulars für den Nachweis der Elterneigenschaft